ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB)

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der MB Spezialabbruch GmbH & Co. KG
(Stand: August 2019)

1. Geltungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Rechtsbeziehungen der

MB Spezialabbruch GmbH & Co. KG

(nachfolgend bezeichnet als „MB Spezialabbruch“) zu Kunden.

Kunden im Sinne der nachfolgenden Geschäftsbedingungen sind juristische Personen des öffentlichen Rechts oder des öffentlich-rechtlichen Sondervermögens sowie Verbraucher, wobei es sich hier um natürliche Personen handelt, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, ohne dass diesen eine gewerbliche oder selbstständig berufliche Tätigkeit zugerechnet werden kann.

1.2 Diese AGB gelten für alle Angebote und Leistungen sowie für alle sonstigen Rechtsbeziehungen zwischen der MB Spezialabbruch und ihren Kunden. Abweichende Regelungen von diesen AGB sind nur wirksam, wenn die MB Spezialabbruch diese ausdrücklich und gesondert schriftlich bestätigt hat.

2. Angebot und Vertragsschluss

2.1 Unsere Angebote sind grundsätzlich freibleibend und unverbindlich. Die Annahme unserer Angebote erfolgt schriftlich. Mündliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung der MB Spezialabbruch. Eine Bindung an Aufträge besteht ebenfalls nur bei schriftlicher Bestätigung. Ergänzungen und Änderungen eines bestätigten Auftrags bedürfen einer gesonderten schriftlichen Auftragserteilung.

2.2 Für alle Angaben über technische Spezifikationen, Gewichte und Maße gelten die üblichen Toleranzen. Minimale Abweichungen bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.

2.3 Das Eigentums- und Urheberrecht an Zeichnungen, Plänen und anderen Unterlagen verbleibt bei der MB Spezialabbruch.

3. Zahlung

3.1 Unsere Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig und kostenfrei zu überweisen.

3.2 Nach Ablauf dieser Frist kommt der Kunde in Zahlungsverzug und schuldet 8 % Verzugszinsen.

3.3 Befindet sich der Kunde im Zahlungsverzug, ruhen die Liefer-/Leistungspflichten von MB Spezialabbruch, ohne dass gesondert eine Baubehinderungsanzeige erfolgt.

3.4 In diesem Fall ist die MB Spezialabbruch berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen.

3.5 Gleiches gilt, wenn der MB Spezialabbruch nach Vertragsschluss Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich mindern und durch welche die Begleichung ausstehender Forderungen von der MB Spezialabbruch durch den Kunden aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet werden.

4. Lieferung, Leistung, Verzug und Annahmeverzug, Gefahrübergang

4.1 Die Liefer- und Leistungstermine ergeben sich aus den Vereinbarungen der Vertragspartner. Die Einhaltung von Liefer- und Leistungsfristen durch die MB Spezialabbruch setzt voraus, dass vorab sämtliche Ausführungseinzelheiten geklärt sind und der Kunde alle Voraussetzungen hierfür erfüllt hat.

4.2 Verzögert sich die Abnahme der Leistung oder des Liefergegenstandes aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, behält sich die MB Spezialabbruch vor, die durch die Verzögerung verursachten Kosten bzw. den Schaden geltend zu machen.

4.3 Die MB Spezialabbruch haftet nicht für die Unmöglichkeit der Leistung / Lieferung, bedingt durch höhere Gewalt oder sonstige zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht absehbare Umstände (z.B. Witterungseinflüsse, behördliche Maßnahmen, Lieferbeschränkungen oder Betriebsstörungen aller Art), die die MB Spezialabbruch nicht zu vertreten hat.

4.4 Kann mit der Erbringung der Leistung aufgrund von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, nicht vereinbarungsgemäß begonnen werden, befindet sich dieser in Annahmeverzug. Dauert dieser Zustand länger als 5 Werktage, wird die MB Spezialabbruch von der Erbringung ihrer Leistung frei. Mit Eintritt des Annahmeverzugs des Kunden werden darüber hinaus die der MB Spezialabbruch aus dem Geschäft zustehenden Ansprüche fällig.

4.5 Erst nach schriftlicher Mahnung tritt unsererseits Verzug, auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen, ein.

4.6 Ist die MB Spezialabbruch mit einer Leistung oder Lieferung in Verzug oder wird die Erbringung einer Leistung oder Lieferung, gleich aus welchem Grund, unmöglich, so ist die Haftung der MB Spezialabbruch auf Schadensersatz beschränkt nach Maßgabe von Ziff. 6 dieser AGB.

4.7 Die Leistung der MB Spezialabbruch ist innerhalb von 5 Werktagen nach der Fertigstellung abzunehmen. Kommt der Kunde der Aufforderung zur Abnahme nicht nach und widerspricht auch nicht dieser, gilt die Leistung nach Ablauf von weiteren 5 Werktagen als abgenommen.

4.8 Mit Fertigstellung der Leistung oder einer in sich abgeschlossenen Teilleistung bzw. mit Bereitstellung der Ware am Lieferstandort, geht die Gefahr auf den Kunden über.

5. Eigentumsvorbehalt

5.1 Die MB Spezialabbruch behält sich das Eigentum an gelieferten Waren bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor.

6. Gewährleistung

6.1 Die von der MB Spezialabbruch erfolgte Leistung/Lieferung ist vom Kunden unmittelbar nach Erbringung zu untersuchen und etwaige Mängel sind unverzüglich, spätestens 14 Tage nach Leistungserbringung, am Bestimmungsort schriftlich zu rügen. Nicht erkannte Mängel sind unverzüglich nach Feststellung zu rügen.

6.2 Der Kunde ist verpflichtet, der MB Spezialabbruch die Möglichkeit zu geben, die gerügten Mängel an Ort und Stelle zu überprüfen.

6.3 Bei begründeter Beanstandung hat die MB Spezialabbruch das ausschließliche Recht zur Beseitigung der Mängel.

6.4 Bei fehlgeschlagener Nacherfüllung kann der Kunde nach seiner Wahl die Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Das Rücktrittsrecht steht dem Kunden nicht bei einer geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, zu.

6.5 Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen vereinbarten Preis und Wert der mangelhaften Lieferung oder Leistung.

6.6 Entscheidet sich der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung für den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen Mängeln zu.

6.7 Die MB Spezialabbruch ist nicht zur Gewährleistung verpflichtet, soweit Mängel an den erbrachten Leistungen darauf begründet sind, dass der Kunde die Auftragsausführung nach Konstruktionsplänen Dritter vorgeschrieben hat.

6.8 Werden bestimmte Sachverhalte vom Kunden verschwiegen oder Urkunden unterdrückt, übernimmt die MB Spezialabbruch keine Haftung. Darüber hinaus wird für die Erteilung, den Widerruf oder die Änderung behördlicher Genehmigungen oder anderer Verwaltungsakte keinerlei Haftung seitens der MB Spezialabbruch übernommen. Ferner übernimmt die MB Spezialabbruch keine Haftung für Tätigkeiten, welche vom Kunden beauftragte Dritte durchführen. Der Kunde sichert zu, dass von ihm beauftrage Dritte die notwendige Fach- und Sachkunde erfüllen.

7. Haftungsbeschränkung

7.1 Die Haftung der MB Spezialabbruch auf Schadensersatz ist im Fall einer leicht fahrlässigen Pflichtverletzung beschränkt auf den nach Art der Leistung oder Lieferung vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
Gegenüber Unternehmen oder Kommunen haftet die MB Spezialabbruch bei der Verletzung unwesentlicher Pflichten aus dem Schuldverhältnis nicht.
Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet die MB Spezialabbruch der Höhe nach begrenzt auf den bei Vertragsabschluss typischerweise vorhersehbaren Schaden. Damit sind solche Vertragspflichten gemeint, die die Erfüllung einer ordnungsgemäßen Durchführung dieses Vertrages ermöglichen und auf deren Einhaltung der Kunde vertrauen darf.

7.2 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Ansprüche des Kunden aus Fällen zwingender gesetzlicher Haftung, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei uns zurechenbaren Schäden aus Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

8. Anwendbares Recht, Gerichtsstand

8.1 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen der MB Spezialabbruch und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

8.2 Erfüllungsort für die Lieferungen und Leistungen ist der Ort, an dem diese erbracht werden sollen. Erfüllungsort für Zahlungen ist Breitungen.

8.3 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten zwischen der MB Spezialabbruch und dem Kunden ist der Geschäftssitz der MB Spezialabbruch.

8.4 Dies soll auch gelten, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder dessen Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Stand: 08/2019